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   VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.840, 12 CE 03.1205   

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VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.840, 12 CE 03.1205 (https://dejure.org/2003,21094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.08.2003 - 12 CE 03.840, 12 CE 03.1205 (https://dejure.org/2003,21094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. August 2003 - 12 CE 03.840, 12 CE 03.1205 (https://dejure.org/2003,21094)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einstweiliger Anordnungen über die Verpflichtung, vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren; Versagung der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Nichtaufnahme der gemeinnützigen Arbeit als Arbeitsverweigerung ; Voraussetzungen einer ...

  • Judicialis

    VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § 123 Abs. 3; ; ZPO § 938 Abs. 1; ; BSHG § 25 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 7 S 2137/00

    Kürzung der Sozialhilfe auch nach erstmaliger Arbeitsverweigerung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.840
    Die Antragsgegnerin verkennt nämlich, dass dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren nach § 123 VwGO auch in den Fällen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine richterliche Gestaltungsbefugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zusteht, die es ihm erlaubt, die Behörde zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2.11.2000 Az. 12 CE 00.476 und vom 7.12.2000 Az. 12 CE 00.2887; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNrn. 158 ff. zu § 123; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 66 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNrn. 14 und 28 zu § 123; a.A. VGH BW vom 11.12.2000 FEVS 52, 269/271 f.).
  • VGH Bayern, 07.12.2000 - 12 CE 00.2887
    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.840
    Die Antragsgegnerin verkennt nämlich, dass dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren nach § 123 VwGO auch in den Fällen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine richterliche Gestaltungsbefugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zusteht, die es ihm erlaubt, die Behörde zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2.11.2000 Az. 12 CE 00.476 und vom 7.12.2000 Az. 12 CE 00.2887; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNrn. 158 ff. zu § 123; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 66 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNrn. 14 und 28 zu § 123; a.A. VGH BW vom 11.12.2000 FEVS 52, 269/271 f.).
  • VGH Bayern, 04.02.2000 - 12 CE 98.3589
    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.840
    Denn das wäre bezogen auf das vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht gestellte Begehren auf vorläufige Gewährung von Sozialhilfe ein anderer Streitgegenstand, der vom Verwaltungsgericht weder geprüft noch zugesprochen wurde und der in dem von der Antragsgegnerin veranlassten Beschwerdeverfahren daher nicht geprüft werden kann (BayVGH vom 4.2.2000 12 CE 98.3589; vgl. hierzu eingehend Rotter, NVwZ 1983, 927; Happ in Eyermann, a.a.O., RdNr. 54 zu § 123).
  • VGH Bayern, 02.11.2000 - 12 CE 00.476
    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.840
    Die Antragsgegnerin verkennt nämlich, dass dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren nach § 123 VwGO auch in den Fällen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine richterliche Gestaltungsbefugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zusteht, die es ihm erlaubt, die Behörde zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2.11.2000 Az. 12 CE 00.476 und vom 7.12.2000 Az. 12 CE 00.2887; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNrn. 158 ff. zu § 123; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 66 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNrn. 14 und 28 zu § 123; a.A. VGH BW vom 11.12.2000 FEVS 52, 269/271 f.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 23 B 146/07

    Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe - Verschenkung des geerbten Vermögens an

    Unabhängig davon, ob es dem Gericht im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG möglich ist, eine Leistungseinschränkung vorzunehmen, auf die die Behörde ihr Vorgehen bisher nicht gestützt hat und die Leistung unabhängig von einem der Behörde zustehendem Ermessensspielraum bestimmen kann (vgl. zu dieser Problematik im Rahmen des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. August 2003 - 12 CE 03.840, 12 CE 03.1205; VG Oldenburg, Beschluss vom 10. September 2003 - 13 B 3126/03 - jeweils veröffentlicht in JURIS) soll nach dieser Vorschrift die Leistung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.
  • OVG Sachsen, 01.10.2014 - 2 B 217/14

    Zeitpunkt der Antragstellung dienstfreie Tage

    15 Das Verwaltungsgericht hat in den Fällen der Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO eine richterliche Gestaltungsbefugnis (h. M. vgl. OVG LSA Beschl. v. 31. Mai 2013 - 1 M 46/13 - BayVGH, Beschl. v. 7. August 2003 - 12 CE 03.842 - und v. 6. August 2003 -12 CE 03.840 - jeweils juris).

    Das Gericht kann somit den Inhalt der einstweiligen Anordnung, die zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergeht, (selbst) unabhängig von dem der Behörde bei der Entscheidung über den materiellrechtlichen Anspruch gegebenenfalls zustehenden Ermessensspielraum bestimmen (BayVGH, Beschl. v. 6. August 2003 - 12 CE 03.840 -, juris).

  • VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.1205

    Sozialhilfe, Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach gekürzten

    12 CE 03.840 12 CE 03.1205.

    Soweit der Antragsteller in dem Verfahren 12 CE 03.840 rügt, die Antragsgegnerin habe ihre Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht fristgerecht begründet, verkennt er, dass die Beschwerdebegründung am 22. April 2003, d.h. am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist, per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2005 - 2 MB 165/04

    Vorraussetzung einer unbilligen Härte für den Einkommensbezieher; Prägung der

    Weil die einstweilige Anordnung nicht über den Hauptsacheanspruch selbst entscheidet, sondern nur über den Zwischenraum bis zu dessen Entscheidung, ist das Gericht im Eilverfahren nicht an das in der Hauptsache anzuwendende materielle Recht gebunden und kann auch Anordnungen treffen, die nach dem auf den Hauptsacheanspruch anzuwendende materiellen Recht nicht möglich sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.08.2003 - 12 CE 03.840 -, Juris; Puttler in Sodan/Zickow, VwGO, § 123 Rn. 108, 110; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 160; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rn. 28; Bader/Funke/Kaiser-Kunze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 123 Rn. 59).
  • VGH Bayern, 02.09.2004 - 12 CE 04.979

    Brillengläser nicht durch Sozialhilfe-Regelsatzleistungen abgedeckt

    Im Übrigen verkennt die Antragsgegnerin insoweit, dass dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren nach § 123 VwGO auch in den Fällen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine richterliche Gestaltungsbefugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zusteht, die es ihm erlaubt, die Behörde zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist (st. Rspr. des Senats z.B. Beschluss vom 6.8.2003 Az. 12 CE 03.840 und 12 CE 03.1205; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 66 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNrn. 14 und 28 zu § 123).
  • VGH Bayern, 26.05.2023 - 8 CE 23.254

    Anspruch auf vorläufige Weiterführung eines freiwillig durchgeführten

    Das Gericht kann daher nicht nur Maßnahmen erlassen, die gegenüber dem Antrag ein Minus darstellen (vgl. BayVGH B.v. 6.8.2003 - 12 CE 03.840 u.a - juris Rn. 18), sondern auch solche, die in gleicher Richtung wie der Antrag liegen, selbst wenn es sich streng genommen um ein aliud gegenüber der beantragten Maßnahme handelt (vgl. Drescher in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 938 Rn. 6).
  • LSG Sachsen, 31.01.2005 - L 2 B 192/04 AL-ER

    Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Bildungsgutscheines und Bewilligung

    Jedenfalls ist den Gerichten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO in Eilverfahren auch in Fällen der Regelungsanordnung eine richterliche Gestaltungsbefugnis eingeräumt, die es erlaubt, die Behörde zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 02.11.2000, Az.: 12 CE 00.476, vom 07.12.2000, Az.: 12 CE 00.2887 und 06.08.2003, Az.: 12 CE 03.840 sowie 12 CE 03.1205; Schock, in: Schock/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, Rn. 158 ff. zu § 123; Hopp, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, Rn. 66 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Rn. 14 und 28 zu § 123).
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einstweiliger Anordnungen über die Verpflichtung, vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren; Versagung der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Nichtaufnahme der gemeinnützigen Arbeit als Arbeitsverweigerung ; Voraussetzungen einer ...

  • Judicialis

    VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § 123 Abs. 3; ; ZPO § 938 Abs. 1; ; BSHG § 25 Abs. 1

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.840

    Sozialhilfe, Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach gekürzten

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.1205
    12 CE 03.840 12 CE 03.1205.

    Soweit der Antragsteller in dem Verfahren 12 CE 03.840 rügt, die Antragsgegnerin habe ihre Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht fristgerecht begründet, verkennt er, dass die Beschwerdebegründung am 22. April 2003, d.h. am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist, per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 7 S 2137/00

    Kürzung der Sozialhilfe auch nach erstmaliger Arbeitsverweigerung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.1205
    Die Antragsgegnerin verkennt nämlich, dass dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren nach § 123 VwGO auch in den Fällen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine richterliche Gestaltungsbefugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zusteht, die es ihm erlaubt, die Behörde zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2.11.2000 Az. 12 CE 00.476 und vom 7.12.2000 Az. 12 CE 00.2887; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNrn. 158 ff. zu § 123; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 66 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNrn. 14 und 28 zu § 123; a.A. VGH BW vom 11.12.2000 FEVS 52, 269/271 f.).
  • VGH Bayern, 07.12.2000 - 12 CE 00.2887
    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.1205
    Die Antragsgegnerin verkennt nämlich, dass dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren nach § 123 VwGO auch in den Fällen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine richterliche Gestaltungsbefugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zusteht, die es ihm erlaubt, die Behörde zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2.11.2000 Az. 12 CE 00.476 und vom 7.12.2000 Az. 12 CE 00.2887; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNrn. 158 ff. zu § 123; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 66 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNrn. 14 und 28 zu § 123; a.A. VGH BW vom 11.12.2000 FEVS 52, 269/271 f.).
  • VGH Bayern, 04.02.2000 - 12 CE 98.3589
    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.1205
    Denn das wäre bezogen auf das vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht gestellte Begehren auf vorläufige Gewährung von Sozialhilfe ein anderer Streitgegenstand, der vom Verwaltungsgericht weder geprüft noch zugesprochen wurde und der in dem von der Antragsgegnerin veranlassten Beschwerdeverfahren daher nicht geprüft werden kann (BayVGH vom 4.2.2000 12 CE 98.3589; vgl. hierzu eingehend Rotter, NVwZ 1983, 927; Happ in Eyermann, a.a.O., RdNr. 54 zu § 123).
  • VGH Bayern, 02.11.2000 - 12 CE 00.476
    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.1205
    Die Antragsgegnerin verkennt nämlich, dass dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren nach § 123 VwGO auch in den Fällen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine richterliche Gestaltungsbefugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zusteht, die es ihm erlaubt, die Behörde zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2.11.2000 Az. 12 CE 00.476 und vom 7.12.2000 Az. 12 CE 00.2887; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNrn. 158 ff. zu § 123; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 66 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNrn. 14 und 28 zu § 123; a.A. VGH BW vom 11.12.2000 FEVS 52, 269/271 f.).
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